Gemeinde Waldburg (Druckversion)
Autor: Gemeinde Waldburg
Artikel vom 24.06.2021

Bebauungspläne - Bekanntmachungen

Bekanntmachungen

1. Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Wohngebiet im Bereich Kohlhaus" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Waldburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.06.2021 den Entwurf zum Bebauungsplan "Wohngebiet im Bereich Kohlhaus" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 05.05.2021 unter Einarbeitung von konkreten Änderungen gebilligt. Dieser so geänderte Entwurf mit Begründung erhält das Fassungsdatum vom 10.06.2021 und wurde für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird der Bebauungsplan "Wohngebiet im Bereich Kohlhaus" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im zentralen, östlichen Bereich der Gemeinde Waldburg und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 536, 536/1 (Teilfläche), 536/5 und 619 (Teilfläche).

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 10.06.2021 liegt in der Zeit vom 05.07.2021 bis 06.08.2021 im Rathaus der Gemeinde Waldburg, Hauptstraße 20, 88289 Waldburg, Zimmer 14 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 17.00 bis 18.30 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)

Aufgrund der aktuellen Situation ist der Haupteingang des Rathauses voraussichtlich nicht über den gesamten oben genannten Zeitraum frei zugänglich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung über diesen Zeitraum aufrechterhalten bleibt, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Verwaltung der Gemeinde Waldburg unter der Tel.Nr. 07529-97170 oder per Email poststelle@gemeinde-waldburg.de möglich ist. Bei Einsichtnahme im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten: Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten des Rathauses muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen, ist zu achten.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 10.06.2021 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: www.gemeinde-waldburg.de unter der Rubrik „Bürger“ Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Abgesehen von der o.g. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird der Öffentlichkeit grundsätzlich Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 20, 88289 Waldburg, Zimmer 14 während der allgemeinen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr).

Waldburg, den 25.06.2021

Michael Röger (Bürgermeister)

Geltungsbereich BPlan "Wohngebiet im Bereich Kohlhaus"

Bebauungsplan "Wohngebiet im Bereich Kohlhaus" - Plan

Bebauungsplan "Wohngebiet im Bereich Kohlhaus" - Text

Artenschutzrechtlicher Kurzbericht

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Stellungnahmen

Verkehrsgutachten

 

2. Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Kindergarten im Bereich Kohlhaus"

Der Gemeinderat der Gemeinde Waldburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.06.2021 den Entwurf zum Bebauungsplan "Kindergarten im Bereich Kohlhaus" mit Begründung in der Fassung vom 05.05.2021 unter Einarbeitung von konkreten Änderungen gebilligt. Dieser so geänderte Entwurf mit Begründung erhält das Fassungsdatum vom 10.06.2021 und wurde für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Plangebiet liegt im zentralen, östlichen Bereich der Gemeinde Waldburg und umfasst das Grundstück mit der Fl.-Nr. 619 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Planung wird eine externe Ausgleichsfläche auf der Fl.-Nr. 1084/10 (Gemarkung Waldburg) zugewiesen. Die Fläche befindet sich am südlichen Rand des Ortsteiles Hannober, südlich der Landesstraße L324. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der konkrete Zuschnitt der Fläche(n) im Laufe des Verfahrens noch ändern kann. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 10.06.2021 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 05.07.2021 bis 06.08.2021 im Rathaus der Gemeinde Waldburg, Hauptstraße 20, 88289 Waldburg, Zimmer 14 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 17.00 bis 18.30 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)

Aufgrund der aktuellen Situation ist der Haupteingang des Rathauses voraussichtlich nicht über den gesamten oben genannten Zeitraum frei zugänglich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung über diesen Zeitraum aufrechterhalten bleibt, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Verwaltung der Gemeinde Waldburg unter der Tel.Nr. 07529-09170 oder per Email poststelle@gemeinde-waldburg.de möglich ist. Bei Einsichtnahme im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten: Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten des Rathauses muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen, ist zu achten. Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 10.06.2021 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: www.gemeinde-waldburg.de unter der Rubrik „Bürger“. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt: - Umweltbericht in der Fassung vom 10.06.2021 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung. - Stellungnahmen zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Freiburg (zur Geotechnik, zum Grundwasser und der Lage im Wasserschutzgebiet), des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (zum schutzbedürftigen Bereich für die Wasserwirtschaft, zur Lage im Wasserschutzgebiet und zum Verweis auf die Schutzgebietsverordnung) sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern Artenschutz (Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung, zur angrenzenden Streuobstwiese, Lichtemissionen und Leuchtentypen), Naturschutz (Erstellung eines Umweltberichtes, Berücksichtigung des Biotopverbundes, Anbringen von Nisthilfen), Landwirtschaft (zur bestehenden Hofstelle und Durchführung einer Geruchsabschätzung durch das Landwirtschaftsamt), Gewässer (zu Oberflächenwasserabfluss und Starkregenrisikovorsorge), Bodenschutz (zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen), Altlasten, Abwasser (Abwasserbeseitigung, Versickerung, Einleitung in Vorfluter und Vermeidung nicht beschichteter Metalldächer) und Grundwasser (zur Wasserversorgung, zum Wasserschutzgebiet und Grundwasserschutz) - Geotechnische Untersuchungen vom 12.04.2018 der BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH in Bad Wurzach (zu den Themen Geomorphologische Situation/Baugrundschichtung, Georisiken, Grundwasserverhältnisse, Durchlässigkeit der anstehenden Böden und Versickerungsmöglichkeiten, grundbautechnische Empfehlungen und baubegleitende Maßnahmen, abfallrechtliche Vorbewertung und Empfehlungen für die Bauausführung) - Erläuterungsbericht zur Entsiegelungskonzeption mit Regenwasserversickerung vom 05.11.2020 der Zimmermann Ingenieurgesellschaft mbH (zur Veranlassung und Ziel, Rahmenbedingungen und rechliche Grundlagen, Hydrologie, Wasserstände und Bodenkennwerte, Entwässerungskonzept Regenwasser zum Kindergarten sowie Flächenbedarf der Mulden) - Emissionsberechnung vom 05.12.2019 durch das Landratsamt Ravensburg (zu den Geruchsemissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstelle) - Artenschutzrechtlicher Kurzbericht des Büro Sieber vom 07.05.2020 (zur Untersuchung des Vorkommens von artenschutzrechtlichen relevanten Tierarten im Geltungsbereich sowie zu erforderlichen Vermeidungs-/Ersatzmaßnahmen)

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Waldburg, den 25.06.2021

Michael Röger (Bürgermeister)

Geltungsbereich BPlan "Kindergarten im Bereich Kohlhaus"

Bebauungsplan "Kindergarten im Bereich Kohlhaus" - Plan

Bebauungsplan "Kindergarten im Bereich Kohlhaus" - Text

Artenschutzrechtlicher Kurzbericht

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Stellungnahmen

Verkehrsgutachten

 

3. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 6. Änderung des Bebauungsplanes "Forstenhausen-Süd" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Waldburg hat am 10.06.2021 für das Gebiet "Forstenhausen-Süd" die 6. Änderung des Bebauungsplanes "Forstenhausen-Süd" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 04.03.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Diese 6. Änderung des Bebauungsplanes "Forstenhausen-Süd" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde.

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes "Forstenhausen-Süd" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – können ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 20, 88289 Waldburg Zimmer 14, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem soll die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit Begründung im Internet unter www.gemeinde-waldburg.de , unter der Rubrik „Bürger“ eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Der Flächennutzungsplan des Verwaltungsverbandes Gullen wurde gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich "Forstenhausen-Süd" im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie die Bebauungsplanänderung im Rathaus der Gemeinde Waldburg hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldburg, den 25.06.2021

Michael Röger (Bürgermeister)

6. Änderung Bebauungsplan Forstenhausen-Süd - Plan

6. Änderung Bebauungsplan Forstenhausen-Süd - Text

Berichtigung Flächennutzungsplan

 

4. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gehrenäcker II"

Der Gemeinderat der Gemeinde Waldburg hat am 10.06.2021 für das Gebiet "Gehrenäcker" die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gehrenäcker II" in der Fassung vom 19.05.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Diese 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gehrenäcker II" wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gehrenäcker II" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 20, 88289 Waldburg Zimmer 14, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit Begründung im Internet unter www.gemeinde-waldburg.de , unter der Rubrik „Bürger“ eingestellt und einsehbar sein. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldburg, den 25.06.2021

Michael Röger (Bürgermeister)

1. Änderung Bebauungsplan "Gehrenäcker II" - Plan

1. Änderung Bebauungsplan "Gehrenäcker II" - Text

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