Gemeinde Waldburg (Druckversion)
Autor: Gemeinde Waldburg
Artikel vom 06.04.2021

Außenbereichssatzung "Schafmaier"

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Außenbereichssatzung "Schafmaier"

Der Gemeinderat der Gemeinde Waldburg hat am 04.03.2021 für das Gebiet "Schafmaier" die Außenbereichssatzung "Schafmaier" in der Fassung vom 11.01.2021 beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Diese Außenbereichssatzung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 35 Abs. 6 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung des Landratsamtes bedürfen.

Die Außenbereichssatzung "Schafmaier" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Waldburg (Hauptstraße 20, 88289 Waldburg) Zimmer 14, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Aufgrund der aktuellen Situation ist der Haupteingang des Rathauses voraussichtlich bis zum Ende der Beschränkungen nicht frei zugänglich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung über diesen Zeitraum aufrechterhalten bleibt, so dass der Einlass ins Rathaus nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeiter*innen der Gemeinde Waldburg unter der Tel.Nr. 07529-97170 oder per Email poststelle@gemeinde-waldburg.de möglich ist.

Bei Einsichtnahme im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten: Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten des Rathauses muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen, ist zu achten.

Zudem soll die in Kraft getretene Satzung mit Begründung im Internet unter www.gemeinde-waldburg.de unter der Rubrik „Bürger“ eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Außenbereichssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Außenbereichssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldburg, den 09.04.2021

Michael Röger (Bürgermeister)

 

Außenbereichssatzung "Schafmaier" - Plan

Außenbereichssatzung "Schafmaier" - Text

http://www.gemeinde-waldburg.de//buerger/rathaus-info/gemeindeverwaltung/rathaus-archiv