An baden-württembergischen Hochschulen gibt es zwei Zugangswege: allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen einer anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildung, beispielsweise Meister oder Fachwirt fa [mehr]
Die Zeugnisbewertung ist keine Anerkennung, sondern eine vergleichende Einstufung. Sie beschreibt Ihre ausländische Hochschulqualifikation, stellt fest, mit welchem deutschen Bildungsabschluss Ihr Hoc [mehr]
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für ihren Kanzleisitz zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig di [mehr]
- je nach Ausbildungsberuf. Tipp : In der jeweiligen Ausbildungsordnung können Sie sich über die Anzahl und den Zeitpunkt der vorgeschriebenen Zwischenprüfungen informieren. [mehr]
Möchten Sie die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" führen, müssen Sie sich in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eintragen lassen. Die Liste wird [mehr]
In den meisten Fällen erhalten Sie zusammen mit dem Zulassungsbescheid die Einschreibungsunterlagen. Sie müssen sich nun an der Hochschule einschreiben und schriftlich erklären, dass Sie den Studienpl [mehr]
Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung erbringen wollen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein. Eine Registrierung ist möglich für: Inkassodienstleistungen [mehr]
Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis: Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimm [mehr]
Die Zulassung Ihres Kraftfahrzeug-Anhängers (Kfz-Anhänger) beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben. Kfz-Anhänger können auf Privatpersonen [mehr]
allem verpflichtet, ihren Kindern bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung Unterhalt zu zahlen. Kommen Ihre Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie gegen sie vor Gericht einen ents [mehr]