Überlassungspflicht (1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte [mehr]
erei bleibt; der Verlust ist der Gemeindebücherei unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ist jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung mitzuteilen. (4) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Gem [mehr]