Gemeinde Waldburg (Druckversion)

Gastaufnahmevertrag

Vermietungen und Reservierungen sind nach dem bürgerlichen Recht als befristeter Mietvertrag anzusehen und darum verbindlich. Ein Gastaufnahmevertrag kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich zustande kommen und verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Im Interesse beider Teile ist es ratsam, alle finanziellen Fragen vor Abschluss des Gastvertrages zu klären. Eine gegenseitige schriftliche Bestätigung der Abmachung ist ratsam.

Bei Vertragsbruch durch den Vermieter muss dieser dem Gast ein gleichwertiges Ersatzquartier bereitstellen und den eventuell entstandenen Schaden tragen. Bei Vertragsbruch durch den Mieter steht dem Vermieter der vereinbarte Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer bzw. Ferienwohnungen nach Möglichkeit weiter zu vermieten.

Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den errechneten Betrag zu bezahlen. Vorzeitige Abreise aufgrund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder unvorhergesehener Fälle entbinden den Mieter nicht von der Leistung eines Schadensersatzes. Auch bei Nichtbezug des vertraglich bereitgestellten Quartiers ist Schadensersatz zu leisten. Wir empfehlen daher unseren Gästen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Etwaige Mängel sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Dieser ist zur Beseitigung verpflichtet. Falls ein Mangel nicht behoben werden kann, ist ein Preisnachlass zu gewähren bzw. für Ersatz zu sorgen. Das Gästeamt übernimmt keine Haftung für Ansprüche der Gäste und der Gastgeber. Gerichtsstand ist der Betriebsort.

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