Gemeinde Waldburg (Druckversion)
Autor: Gemeinde Waldburg
Artikel vom 03.08.2015

Aus der Gemeinderatssitzung vom 11. Juni 2015

1. Baugesuch
Einem Baugesuch auf Anbau eines Vereinsheims für die Landjugend Waldburg an das bestehende Feuerwehrhaus in der Amtzeller Straße wurde das Einvernehmen erteilt.

2. Bauvoranfrage
Einer Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit bezüglich der Erstellung eines Ausgedinghauses in Bildspitz wurde das Einvernehmen erteilt.

3. Biotopvernetzungskonzept Naturschutzgebiete Blauensee – Holzmühle
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Bürgermeister Röger Herrn Wolf vom Planungsbüro Planstatt Senner aus Überlingen. Die Gemeinde Waldburg hat im Zusammenhang mit der angestrebten Genehmigung des Flächennutzungsplanes und der Ausweisung von Gewerbegebietserweiterungsflächen in Hannober ein Biotopvernetzungskonzept im Bereich der Naturschutzgebiete Blauensee und Holzmühle umzusetzen. Hierzu wurde zwischenzeitlich der notwendige Grunderwerb durchgeführt. Nachdem das Büro Planstatt Senner aus Überlingen bisher bereits mit der stufenweisen Umsetzung des Biotopvernetzungskonzeptes bis Phase 1, der Erstellung der wasserrechtlichen Genehmigung und der Erstellung eines entsprechenden Förderantrages, beauftragt war, stand nun die Beauftragung der Phase 2, die Ausführungsplanung, zur Debatte. Herr Wolf vom Büro Plannstatt Senner erläuterte hierzu die Umsetzungskonzeption im Gemeinderatsgremium. Er stellte die Habitalansprüche der Zielartengruppen anhand verschiedener Fotos für den Bereich Hochmoore (Hochmoor-)Stillgewässer, Fließgewässer, Feuchtgrünland und trockenes Grünland dar sowie die geplanten Maßnahmen zur naturnahen Umgestaltung des Edensbaches anhand verschiedener Pläne. Die Kostenschätzung für die Umgestaltungsmaßnahme beläuft sich nach einer Kostenschätzung (Stand 05/2015) auf 156.352,97 €. Angestrebt wird eine Förderung über die Förderrichtlinie Wasserwirtschaft 2009 in Höhe von 70 % der hierfür förderfähigen Positionen zu erhalten, also 89.116,42 €, so dass noch ein kommunaler Eigenanteil von 38.192,75 € verbleibt, wobei der Grunderwerb hierin nicht enthalten ist. Das Büro Planstatt Senner aus Überlingen wurde auf Grundlage des vorliegenden Honorarangebotes mit er Ausführungsplanung gemäß Phase 2 des Angebots in Höhe von 8.983,88 € und im Weiteren mit der Ausschreibung der Arbeiten beauftragt. Ergänzend wurde in die Ausschreibung zudem noch eine Entwicklungspflege für 2 Jahre mit aufgenommen. Die Verwaltung wurde ermächtigt, die ausgeschriebenen Arbeiten an die günstigste Bieterin zu vergeben. Die Maßnahme soll Anfang 2016 umgesetzt werden.

4. Neubau der Sporthalle – Erstellung einer Dokumentationsbroschüre
Bürgermeister Röger schlug vor, anlässlich der feierlichen Eröffnung der neuen Sporthalle eine Broschüre aufzulegen, die dieses Projekt dokumentiert. Vorgesehen ist eine Broschüre mit 16 Seiten und Kosten von ca. 8.000,00 €, wobei ca. 4.000,00 € über entsprechende Kostenbeteiligungen der am Bau beteiligten Firmen refinanziert werden sollen, die hierfür in der Broschüre ein dezentes Firmenlogo veröffentlichen können. Die Auflage soll 2.000 Exemplare betragen. Mehrheitlich wurde dies im Gemeinderatsgremium auch so beschlossen.

5. Bau einer barrierefreien Bushaltestelle an der Schule
Bezugnehmend auf die Beratung und Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.2015 wurde dargestellt, dass die Prüfung ergeben hat, dass der Bau einer barrierefreien Bushaltestelle an der Schule entsprechend auszuschreiben ist. Um die Baumaßnahme bis zum Schuljahresbeginn 2015/16 rechtzeitig fertigstellen zu können, wurde beschlossen, die Arbeiten für den Bau der barrierefreien Bushaltestelle an der Schule wie geplant beschränkt auszuschreiben und die Verwaltung zu ermächtigen, den Auftrag entsprechend an die günstigste Bieterin zu vergeben.

6. Beschaffung einer Arbeitsbühne für die Sporthalle und die Mehrzweckhalle
Die neue Sporthalle soll zum Schuljahresbeginn 2015 in Betrieb gehen. Zur Unterhaltung und Wartung der neuen Sporthalle reicht allerdings das bisherige Gerüst nicht mehr aus, da die neue Sporthalle an der höchsten Stelle eine lichte Höhe von rund 11 Metern hat. Unabhängig hiervon ist die bisherige Gerüststellung sehr umständlich und zeitaufwendig. Vor diesem Hintergrund wurde vorgeschlagen, eine selbstfahrende Senkrechtarbeitsbühne anzuschaffen. Diese kann dann sowohl in der neuen Sporthalle, der künftigen Mehrzweckhalle als auch im Bürgersaal eingesetzt werden. Die Weißgummibereifung verhindert zudem Markierungen auf empfindlichen Bodenbelägen. Das angebotene Modell „Personenlift AWP-S 30“ passt zudem aufrecht durch jede Standardtüre. Auch der Transport mit dem eingebauten Personenaufzug ist problemlos möglich. Die Anschaffung einer Arbeitsbühne für die Sporthalle, die künftige Mehrzweckhalle und den Bürgersaal wurde im Gemeindrat beschlossen. Der Auftrag hierfür wurde an die günstigste Bieterin, nämlich die Firma Gräber AG aus Weingarten, zum Angebotspreis von 10.504,13 € brutto vergeben.

7. Überprüfung der Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen und Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen
Die Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen wurden entsprechend dem Satzungsentwurf angepasst und der Satzungsentwurf über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechend als Satzung beschlossen. Die beschlossenen Gebührensätze zum Jahr 2015/16 entsprechen für die Regelkindergartengruppen den Empfehlungen der kommunalen und kirchlichen Spitzenverbände. Um den sinkenden Kostendeckungsgrad zu bremsen, sieht die Gebührensatzung aber bei den flexiblen, tageweisen Betreuungsformen in der Ganztages- und insbesondere auch bei der Kleinkindbetreuung eine proportional höhere Steigerung vor, da diese Betreuungsangebote angesichts der Fixkosten vor allem beim Personal sehr kostenintensiv sind. Die Gebühren für die Kleinkindbetreuung (Kindergrippen) steigen überproportional, da die Gebührensätze dort bisher deutlich unter den Empfehlungen der kirchlichen und kommunalen Spitzenverbände liegen. Durch eine stufenweise Anpassung der Elternbeiträge ist es das erklärte Ziel, die Gebührensätze den gemeinsamen Empfehlungen der kommunalen und kirchlichen Spitzenverbände in den nächsten beiden Jahren anzugleichen. Konkret liegen die Empfehlungen bei den Kindergrippen für das Kindergartenjahr 2015/16 bei 292,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind. Die bisherigen Gebührensätze in der Gemeinde Waldburg betragen für diese Betreuungsform 224,00 € und werden nun im Kindergartenjahr 2015/16 auf 260,00 € erhöht.

8. Fortführung des Betreuungsangebotes an der Grundschule
Das Ganztagesbetreuungsangebot für Grundschulkinder (14.00 – 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag) an der Schule Waldburg wird im Schuljahr 2015/16 fortgeführt, um über die Betreuung im Kindergarten hinaus auch in der Grundschule ein verlässliches Betreuungsangebot anbieten zu können. Das Betreuungsangebot wird momentan von 16 Kindern angenommen. Im Rahmen der Verlässlichen Grundschule wird montags bis freitags zudem ein Betreuungsangebot von 7.00 – 8.45 Uhr und von 12.15 – 13.00 Uhr (Modell 1) bzw. 12.15 – 14.00 Uhr (Modell 2) angeboten, d.h. die Grundschüler werden in der Zeit von 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn und ab Unterrichtsende bis 13.00 Uhr (Modell 1) bzw. 14.00 Uhr (Modell 2) in der Schule betreut. Für die gesamte Betreuung (Montag - Freitag) bis 13.00 Uhr (Modell 1) sind derzeit 21 Kinder angemeldet, bis 14.00 Uhr (Modell 2) 5 Kinder. Zudem sind noch 24 Kinder an bis zu 2 Tagen bis 13.00 Uhr (Modell 1) und 18 Kinder an bis zu 2 Tagen bis 14.00 Uhr (Modell 2) angemeldet. Eingehend auf die Kostensituation stehen für das Schuljahr 2014/15, also von September 2014 bis Juli 2015, kalkulierten Ausgaben in Höhe von 37.525,00 € kalkulierte Einnahmen in Höhe von 30.473,00 € gegenüber. Dies ergibt somit einen voraussichtlichen Abmangel von 7.052,00 €. Die Elternbeiträge werden vor diesem Hintergrund zum Schuljahr 2015/16 erhöht. Diese betragen für die Ganztagesbetreuung für die Grundschulkinder für das erste Kind einer Familie, das die Ganztagesbetreuung in Anspruch nimmt, künftig 37,00 € pro Tag/Monat, für das zweite Kind einer Familie, das die Ganztagesbetreuung zeitgleich in Anspruch nimmt, künftig 28,00 € pro Tag/Monat und für jedes weitere Kind einer Familie, das die Ganztagesbetreuung zeitgleich in Anspruch nimmt, künftig 14,00 € pro Tag/Monat. Für die verlässliche Grundschule betragen die Elternbeiträge künftig für das Modell 1 (Betreuungszeit bis 13.00 Uhr) 26,00 €/Monat, für das Modell 2 (Betreuungszeit bis 14.00 Uhr) 32,00 €/Monat. Wird das Betreuungsangebot lediglich an bis zu 2 Tagen benötigt, betragen die Beiträge künftig bei Modell 1 13,00 €/Monat und bei Modell 2 16,00 €/Monat. Außerdem wird für die Vorschul- und Grundschulkinder der 1. - 3. Klasse bis zur Einschulung (Vorschulkinder) bzw. zum Beginn des neuen Schuljahres (Grundschulkinder) ein Betreuungsangebot während der Ferien im September 2015 angeboten. Der Elternbeitrag für dieses Betreuungsangebot beträgt 70,00 € pro Kind für den gesamten o.g. Zeitraum (01.09. – 16.09.). Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Betreuungsangebot pro Kalenderwoche zu nutzen. Hierfür betragen die Elternbeiträge für die 1. Septemberwoche (01.09.- 04.09.) 25,00 € pro Kind, für die 2. Septemberwoche (07.09.- 11.09.) 30,00 € pro Kind und für die 3. Septemberwoche (14.09.- 16.09.) 20,00 € pro Kind.

9. Außenbereichssatzung „Ried“
Zu diesem Tagesordnungspunkt waren Hubert Sieber und Christian Remmler vom Büro Sieber aus Lindau anwesend. Vom Büro Sieber wurde erläutert, dass sich der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Ried“ nochmals geändert hat, um hier der landwirtschaftlichen Unterführung unter die Landesstraße L 326 Rechnung zu tragen. Der aktualisierte Geltungsbereich wurde ebenso wie der Entwurf der Außenbereichssatzung „Ried“ im Gemeinderatsgremium vorgestellt und erläutert. Nach entsprechender Erläuterung der Rechtsgrundlagen, der planungsrechtlichen Festsetzungen mit Zeichenerklärung, der nachrichtlichen Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung und Erläuterung der Hinweise und Zeichenerklärung wurde der vorgestellte Satzungsentwurf entsprechend gebilligt und der Auslegungsbeschluss für die Außenbereichssatzung „Ried“ gefasst.

10. Bebauungsplan „Schlierer Straße“
Zu diesem Tagesordnungspunkt waren ebenfalls Hubert Sieber und Christian Remmler vom Büro Sieber aus Lindau anwesend. Herr Sieber stellte im Gemeinderat im Folgenden den aktuellen Sachstand vor und gab eine Übersicht über das weitere mögliche Vorgehen im Bereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan mit Veränderungssperre "Schlierer Straße".
Zum Sachstand: In der Gemeinderatssitzung vom 06.11.2014 wurden die Ausgangslage mit Planungserfordernis sowie erste, vorläufige Planungskonzepte vorgestellt. Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, die Ergebnisse aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung in den entscheidenden Punkten erneut mit den Fachbehörden auseinanderzusetzen. Er beauftragte die Verwaltung ferner, eine umfassende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Hierbei sollte über den gesetzlich erforderlichen Rahmen hinaus ein Erörterungstermin und eine Befragung mittels Fragebogen sowie auf Wunsch Einzeltermine mit den Bürgern durchgeführt werden. Nach Abschluss dieser Beteiligungen ergab sich folgendes Bild: Die vorliegenden Stellungnahmen lassen sich zu keiner einheitlichen Zielaussage der Eigentümer zusammenfassen. Nach wie vor steht dem Wunsch nach einer dichten Bebauung auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 552/13 durch den Eigentümer, der überwiegende Wunsch einer Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung durch die Anlieger gegenüber. Es gibt einzelne Wünsche zur Nachverdichtung, z.B. in Form von zusätzlichen Wohngebäuden oder durch den Dachausbau mit Dachgaupen. Von Seiten der Gemeinde Waldburg besteht ein ebenfalls legitimes Interesse an einer wirtschaftlichen Folgenutzung im Bereich des jetzigen Kindergartens. Von Seiten einer Interessensgemeinschaft von Anliegern wurde neben einigen Einzelstellungnahmen auch eine gebündelte Stellungnahme abgegeben. Diese wurde insbesondere durch einen alternativen Planungsvorschlag zum Ausdruck gebracht. Maßgeblicher Inhalt dieser Planung ist die Vermeidung einer im Rahmen des bisherigen Baurechtes zulässigen Dichte an Bebauung. Speziell im Bereich des Kindergartens wird eine sehr lockere Bebauung vorgeschlagen. In die Abwägung kann dieser Vorschlag insofern eingestellt werden, dass er die o.g. Zielsetzung einer Beschränkung der Dichte unterstreicht. Widersprüche des Planungsvorschlages, die sich aus dessen Nichtberücksichtigung anderer, zum Teil elementarer Belange ergeben (Gebietscharakter, Immissionsschutz, Erschließung, Verfügbarkeit des angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstückes, Topografie, Verschattung durch zu erhaltende Bäume) können unberücksichtigt bleiben, da der Planungsvorschlag offensichtlich keinen Anspruch auf Verwirklichbarkeit erhebt. Für den Belang des Immissionsschutzes wurden die vom Gutachter des beauftragten Planungsbüros ermittelten Konfliktlösungen zum Verkehrslärm bestätigt. Dies führt weiterhin dazu, dass für den Fall einer Überplanung mit einem qualifizierten Bebauungsplan gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nur durch die Festsetzung eines Mischgebietes in einem Streifen mit mindestens 50m bis ca. 100m Breite ab Hauptstraße und ab Bodnegger Straße ermöglicht werden. In einem Mischgebiet muss ein Mischungsverhältnis zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung von 60/40% erreicht werden. Bauanträge bezüglich Wohnen, die bereits vorhandene Wohnnutzung über eine Quote von 60% steigern würden, wären demnach nicht genehmigungsfähig. Einen für das Mischgebiet geeigneten gewerblichen Anteil zu erreichen, stellt für die oben genannten Bereiche eine Herausforderung dar (u.a. wegen der schwierigen inneren Erschließungssituation). Immissionsschutzrechtlich sind neben der Umsetzung eines Mischgebietes noch innergebäudliche Auflagen zu berücksichtigen. So wäre selbst bei einer städtebaulich nicht gewünschten Alternative eine Schallschutzwand in einem Teilbereich erforderlich. Bezüglich der inneren Erschließung wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vermehrt der Wunsch geäußert, die Schaffung einer Durchgangsstraße zu vermeiden. Es wurde angeregt, die Sackgassenlösung von Süden beizubehalten und eine weitere Stichstraße von der Schlierer Straße aus zu errichten. Bisher scheiterten Planungsüberlegungen an der Auflage des Regierungspräsidiums Tübingen, dass hier lediglich eine Ausfahrtsmöglichkeit geschaffen werden könnte. Bei einem erneuten Ortstermin mit allen zuständigen Behörden am 20.03.2015 wurde von diesen in Aussicht gestellt, im Bereich westlich des Kindergartens unter ganz bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch eine Zufahrt bauen zu können. Eine fachplanerische Studie hierzu wurde bereits durch das Ingenieurbüro Zimmermann und Meixner erarbeitet. Die Kosten für die Baumaßnahmen werden hierin auf ca. 200.000 bis 250.000 Euro geschätzt. Ob diese Studie auch durch die zuständigen Fachbehörden akzeptiert wird, muss abgewartet werden. Darüber hinaus sind die Kosten möglicherweise auf die Anlieger im Gebiet umlegen. Nach Aussage des Landratsamtes Ravensburg befindet sich das gesamte Gebiet des Aufstellungsbeschlusses im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB). Der Gemeindeverwaltungsverband Gullen hat hierzu noch keine endgültige Stellungnahme abgeben. Verbindlichkeit könnte im Rahmen einer Bauvoranfrage erreicht werden. Gleichzeitig könnte durch eine solche Bauvoranfrage geklärt werden, ob für eine solche Bebauung im Rahmen des §34 BauGB die Erschließung durch die bereits vorhandene Grundstückszufahrt an der "Hauptstraße" gesichert wäre. Bei der Planungsentscheidung des Gemeinderates ist immer auch die Frage abzuwägen, inwiefern für den jeweiligen Bereich ein Planungserfordernis besteht. Um ausreichend Spielraum zur Ermittlung der Rahmenbedingen und Belange von Fachbehörden und Bürgern zu erhalten, hat sich der Gemeinderat durch den Beschluss einer Veränderungssperre abgesichert. Nachdem nun ein hinreichender Überblick über die Sachlage besteht, kann der Gemeinderat das Planungserfordernis im Rahmen eines ergebnisoffenen Abwägungsprozesses erneut prüfen und dabei entscheiden, mit welcher Vorgehensweise er die Vorschriften des §1 Abs.3 BauGB umsetzen wird. Grundsätzlich ist bei dieser Planungsentscheidung das gesamte Spektrum an Vorgehensweisen bzw. Planungsinstrumenten in Betracht zu ziehen. Dieses Spektrum erstreckt sich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes mit umfangreichen Festsetzungen aus dem Katalog des §9 BauGB bis hin zum Verzicht auf eine Planung.
Zu den Handlungsalternativen: Um dem Gemeinderat die Sinnhaftigkeit und die jeweiligen Auswirkungen der unterschiedlichen Vorgehensweisen zu verdeutlichen und damit die Planungsentscheidung zu unterstützen, wurden von Herr Sieber vier in Frage kommende Vorgehensweisen erläutert:

1. Vorgehensweise: Qualifizierter Bebauungsplan
Ein qualifizierter Bebauungsplan (§30 Abs.1 BauGB) fordert die konkrete Festsetzung von bestimmten städtebaulichen Größen. Wenn dies erfolgt ist, regelt ein solcher Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann bei bestimmten Vorhaben das so genannte Kenntnisgabeverfahren gem. §51 LBO Anwendung finden. Allerdings müssen bei der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes sämtliche inhaltlichen Belange berücksichtigt und korrekt gegeneinander abgewogen werden. Das bedeutet konkret für den zu betrachtenden Bereich, dass alle Konfliktlagen im Voraus und abschließend gelöst werden müssen. Für jedes Baugrundstück muss beispielsweise festgesetzt werden, ob es sich in einem Mischgebiet (MI) oder in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) befinden soll, und wie der Charakter dieses Gebietes u.U. noch feingesteuert werden könnte. Angesichts der o.g. eher kontrovers gelagerten Interessen der Eigentümer (einschließlich der Gemeinde Waldburg als Eigentümerin) würde dies in der Abwägung zu Planungsentscheidungen führen, die zwar konkret, aber unflexibel wären. Kritisch könnte insbesondere werden, für die bereits zum jetzigen Zeitpunkt sehr unterschiedlich dicht bebauten Grundstücke ein städtebaulich hergeleitetes, begründbares und damit vereinheitlichendes Maß der Dichte zu finden. Konkret hieße dies, dass dies für die bereits vorhandenen, relativ dicht bebauten Grundstücke im Rahmen einer Gleichbehandlung dazu führen würden, dass noch locker bebaute Grundstück ein starkes Nachverdichtungspotenzial erhalten müssten. Zwar könnte die Geschoßigkeit der Gebäude unter Umständen auf ein vertretbares Maß von voraussichtlich max. 2 Vollgeschoßen (mit ausbaubarem Dachgeschoß als Nicht-Vollgeschoß) begrenzt werden. Die Festsetzung einer abwägungsfehlerfreien Grundflächenzahl (GRZ - Verhältnis von bebauter Grundfläche zu Grundstücksfläche) würde aber bereits dazu führen, dass die von vielen Eigentümern gewünschte Eindämmung der Baudichte an dieser Stelle nicht erreicht würde. Die Kosten für die Ausarbeitung der Planung wären in dem veranschlagten Rahmen entsprechend einer intensiven Auseinandersetzung mit allen Belangen hoch. Auch im Rahmen einer weiteren Beteiligung müsste mit nicht unerheblichen Kosten für die fehlerfreie Aufbereitung der gesamten Entscheidungs-Unterlagen zu rechnen sein. Im Falle einer Anbindung im Nordosten an die "Hauptstraße" kämen des Weiteren noch die bisher geschätzten Kosten von ca. 200.000 bis 250.000 Euro für die Planung und für die Ausführung hinzu.

2. Vorgehensweise: Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes
Bebauungspläne, die die o.g. Anforderungen des §30 Abs.1 BauGB nicht erfüllen, kommen oft bei der Überplanung von bereits bebauten Zonen im Innenbereich zum Einsatz. Durch die rechtlichen Vorgaben des §30 Abs.3 BauGB besteht die Möglichkeit, einzelne Festsetzungen zu treffen, die dann in einer Überlagerung mit den Vorschriften des unbeplanten Innenbereichs zum Tragen kommen. Dort ,wo keine Festsetzung getroffen wird, gilt somit §34 BauGB; das heißt bezüglich dieser Belange muss sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und darüber hinaus darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss die Erschließung gesichert sein. Sofern die oben genannten Voraussetzungen mit dem Gemeindeverwaltungsverband Gullen geklärt wären, könnte diese Vorgehensweise in Frage kommen. Für das oben dargelegte, durchaus inhomogene Planungserfordernis erscheint die Möglichkeit, flexibel auf die Anforderungen zu reagieren geeignet. Die Festsetzung folgender Rahmenbedingungen wäre städtebaulich sinnvoll: die Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude oder pro Grundstücksfläche, die Zahl der Vollgeschoße, die öffentlichen Verkehrsflächen. Als örtliche Bauvorschriften, die aus städtebaulicher Sicht getroffen werden sollten, sind zu nennen: die Anzahl der Stellplätze pro Wohnung, die Farbe der Dachdeckung. Im Gegensatz zum qualifizierten Bebauungsplan müsste bei jedem Bauantrag geprüft werden, inwiefern dieser den sich ändernden Zulässigkeitsvoraussetzungen entspräche. Von Vorteil wäre die Möglichkeit, sich nicht auf eine Gebietsart und auf eine Form der immissionsschutzrechtlichen Konfliktlösung fixieren zu müssen. Auch könnte auf die wie oben ausgeführt schwierige Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) verzichtet werden. Die Kosten der Planung könnten in Teilen reduziert werden. Bei einem Verzicht auf die Ausplanung einer Erschließungsanlage bzw. der Anbindung im Nordosten würden weitere Honorare und vor allem Kosten für die Herstellung der Verkehrsflächen entfallen.

3. Vorgehensweise: Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes in Teilbereichen
Diese Vorgehensweise würde nicht nur die Festsetzungsdichte des Planungsinstrumentes reduzieren, sondern auch den räumlichen Umgriff für das tatsächliche Planungserfordernis anpassen. Dabei wäre in erster Linie das Planungserfordernis für den nordöstlichen Teilbereich, also den Bereich des Kindergartens in Frage zu stellen. Da hier noch zusätzlich die Berücksichtigung des bestehenden Biotopes am westlichen Rand des Geltungsbereiches auch im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage des §34 BauGB gegeben wäre, bestünde keine Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Sofern die oben genannten Voraussetzungen mit dem Gemeindeverwaltungsverband Gullen geklärt wären, könnte diese Vorgehensweise in Frage kommen. Für die dann noch zu überplanenden Bereiche kämen in erster Linie Grundstücke in Frage, die sich im südlichen und südwestlichen Teil des Umgriffes des Aufstellungsbeschlusses befinden. Hier könnte die Erschließung als Sackgasse mit einer entsprechenden Wendeplatte vorgegeben sein. Die Flächen für die Wendeplatte könnten aus dem bisherigen Kindergartengrundstück ausgeklammert werden. Durch diese räumliche Entflechtung wäre der gegebene Höhenversatz am einfachsten lösbar. Die Vorgehensweise wäre im Vergleich kostengünstig, da der reduzierte Umgriff das Honorar für die Planungsarbeiten reduzieren würde. Eine aufwändige Untersuchung für die Erschließungsanlage würde ebenfalls entfallen.

4. Vorgehensweise: Keine Aufstellung eines Bebauungsplanes
Für den nordöstlichen Teilbereich gilt das unter "3. Vorgehensweise" ausgeführte. Für die verbleibenden Zonen im Süden und Südwesten kann aus den genannten Gründen diskutiert werden, ob die Vorschriften des §34 BauGB ausreichend sind, um städtebauliche Fehlentwicklungen auszuschließen. Sofern die oben genannten Voraussetzungen mit dem Gemeindeverwaltungsverband Gullen geklärt wären, könnte diese Vorgehensweise in Frage kommen. Da von Seiten des Eigentümers auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 552/13 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung signalisiert wurde, dass eine Einigung auf ein Gebäude mit zurückspringendem 2. Obergeschoß vorstellbar wäre, könnte in diesem konkreten Fall die Veränderungssperre so lange aufrecht erhalten bleiben, bis ein Bauantrag mit genau diesem Inhalt zur Beschlussfassung vorläge. Durch eine Ausnahme auf die Veränderungssperre könnte das Bauvorhaben genehmigt werden. Der Eigentümer beabsichtigt eine sehr schnelle Umsetzung seines Vorhabens. Sollte dies konkret in Form eines Rohbaus vorliegen, so könnte die Veränderungssperre aufgehoben werden. Gleichzeitig wäre dies das Signal für den Gemeinderat, eine Überplanung nicht mehr weiterzuverfolgen. Auswirkungen auf andere Grundstücke sind auf Grund des Informationsstandes durch die intensive Öffentlichkeitbeteiligung mittelfristig nicht erkennbar. Diese Vorgehensweise wäre die mit Abstand kostengünstigste.

Herr Sieber stellte im Weiteren diese vier möglichen Handlungsalternativen anhand einer schematischen Aufstellung mit ihren jeweiligen Vorteilen und Problemen zusammenfassend nochmals gegenüber. Nach ausführlicher Beratung im Gemeinderatsgremium wurde mehrheitlich beschlossen, entsprechend der Handlungsalternative 2, also mit einem einfachen Bebauungsplan, weiter zu planen.

http://www.gemeinde-waldburg.de//buerger/rathaus-info/gemeindeverwaltung/neues-aus-dem-rathaus