Dienstleistungen: Gemeinde Waldburg

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Outdooractive
Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister Outdooractive AG.Outdooractive AG stellt elektronische Tools (z.B.: Tourenplaner, Tourensuche, Online-Landkarten u.a.) zur Verfügung, mit denen die Nutzer Touren suchen, Routen planen oder eigene Touren entwerfen können.Der Dienst bietet diese Waren und Leistungen von Kooperationspartnern über eine Einbindung auf dieser Seite an.
Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
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Deutschland
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Die vorstehenden Daten zur Bereitstellung der Website von Outdooractive AG werden gelöscht, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Eine Löschung der Daten in Logfiles findet spätestens nach vierzehn Tagen statt.
Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

+49 8323-80060
support(@)outdooractive.com

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Keine Angabe
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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen

Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) erhalten.

Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Das

  • Schornsteinfegerhandwerk,
  • Augenoptikerhandwerk,
  • Hörakustikerhandwerk,
  • Orthopädietechnikerhandwerk,
  • Orthopädieschuhmacherhandwerk und
  • Zahntechnikerhandwerk.

Voraussetzungen

  • Sachkundenachweis
    Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert:
    • Abschluss einer einschlägigen Ausbildung (Gesellenprüfung) in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk.
      • Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist.
    • Zusätzlich eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk.
      Die ausgeübte Tätigkeit muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit des entsprechenden, zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben.
      Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind.
    • kaufmännische und allgemeinrechtliche Sachkenntnisse
      Diese können durch eine formlose Sachkundeprüfung erbracht werden, falls keine Nachweise vorliegen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Berechtigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Fristen

keine

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
  • Nachweis der Berufserfahrung (Dauer der Berufsausübung) sowie der leitenden Tätigkeit (qualifiziertes Arbeitszeugnis, Stellenbeschreibung)

Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Sonstiges

Hinweis: Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Vertiefende Informationen

Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

Freigabevermerk

21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.