Lebenslagen: Gemeinde Waldburg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Google Ireland Limited
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Outdooractive
Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister Outdooractive AG.Outdooractive AG stellt elektronische Tools (z.B.: Tourenplaner, Tourensuche, Online-Landkarten u.a.) zur Verfügung, mit denen die Nutzer Touren suchen, Routen planen oder eigene Touren entwerfen können.Der Dienst bietet diese Waren und Leistungen von Kooperationspartnern über eine Einbindung auf dieser Seite an.
Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
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Deutschland
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Die vorstehenden Daten zur Bereitstellung der Website von Outdooractive AG werden gelöscht, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Eine Löschung der Daten in Logfiles findet spätestens nach vierzehn Tagen statt.
Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

+49 8323-80060
support(@)outdooractive.com

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privacy@outdooractive.com

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Keine Angabe
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Erlöschen einer Stiftung

Stiftungen werden grundsätzlich auf Dauer errichtet. Dennoch kann es aus unterschiedlichen Gründen im Einzelfall zu Entwicklungen kommen, die zum Erlöschen einer Stiftung führen.

Als Auflösungsgründe kommen vor allem in Betracht:

  • vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Ablauf einer in Stiftungsgeschäft oder Satzung vorgegebenen Frist
  • Eintritt einer in Stiftungsgeschäft oder Satzung genannten auflösenden Bedingung
  • Eintritt von sonstigen in der Satzung festgelegten Umständen
  • Insolvenz
  • Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane
  • Zusammenlegung oder Zulegung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde
  • Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht nach § 87 BGB (Erfüllung des Stiftungszwecks ist unmöglich geworden oder Gefährdung des Gemeinwohls)

Wird die Auflösung einer Stiftung aufgrund einer Satzungsermächtigung durch den Beschluss eines Stiftungsorgans herbeigeführt, muss dieser Beschluss durch die Stiftungsbehörde genehmigt werden.

Bei der Auflösung einer Stiftung muss eine Liquidation stattfinden. Eine Ausnahme ist der seltene Fall, dass das Vermögen an das Land Baden-Württemberg fällt.

Die Stiftungsbehörde gibt das Erlöschen der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt und löscht diese aus dem Stiftungsverzeichnis.

Bevor eine Stiftung aufgelöst wird, sollte aber immer überlegt werden, ob nicht durch eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung dem Stifterwillen besser entsprochen werden kann.

Bei Stiftungen des bürgerlichen Rechts können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern oder die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammenlegen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Hierfür ist aber die Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich.

Bei der Zusammenlegung mehrerer Stiftungen wird die neue Stiftung mit der Genehmigung der Stiftungsbehörde rechtsfähig und das Vermögen geht auf die neue oder die aufnehmende Stiftung über.

Freigabevermerk

  • 19.03.2023 Innenministerium Baden-Württemberg