Gemeinderat Archiv: Gemeinde Waldburg

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Autor: Gemeinde Waldburg
Artikel vom 11.05.2015

Aus der Gemeinderatssitzung vom 16. April 2015

1. Baugesuch
Einem Baugesuch auf Einbau von zwei Wohnungen in ein bestehendes Ökonomiegebäude im Obergeschoss mit Garagen im Erdgeschoss in Baurenmühle wurde das Einvernehmen erteilt.

2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 2030/Landschaftsplanes 2030 des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen
Zu diesem Tagesordnungspunkt war Frau Guglielmo vom Planungsbüro Planstatt Senner aus Überlingen anwesend. Von Seiten des Büros Planstatt Senner wurde dargestellt, dass die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4 a Abs. 3 BauGB vom 08.01.2015 bis einschließlich 30.01.2015 durchgeführt wurde und dass die erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 a Abs. 3 BauGB vom 12.12.2014 bis einschließlich 16.01.2015 durchgeführt wurde. Der Gemeinderat wurde über sämtliche während der förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie die möglichen Abwägungsvorschläge, soweit sie die Gemeinde Waldburg betreffen, in Kenntnis gesetzt. Weiter wurde vom Büro Planstatt Senner dargestellt, dass der Gemeinderat über die Abwägungsvorschläge Beschluss zu fassen und die Vertreter der Verbandsversammlung bezüglich der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu beauftragen hat. Abschließend wurde vom Büro Planstatt Senner noch darüber informiert, dass der nächste Schritt vorsieht, dass die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen in ihrer nächsten Sitzung die Abwägung beschließt und den Feststellungsbeschluss über die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2030 (in der Fassung des Entwurfs Stand 01.12.2014) fasst. Der Gemeinderat stimmte den vorgestellten Abwägungsvorschlägen über die seitens der Träger öffentlicher Belange während der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen auf der Grundlage der Sitzungsvorlage zu. Der Gemeinderat stimmte den vorgestellten Abwägungsvorschlägen über die seitens der Öffentlichkeit während der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen auf der Grundlage der Sitzungsvorlage zu.
Der Gemeinderat beauftragte die Vertreter der Verbandsversammlung weiter, in der Verbandssitzung entsprechend der Empfehlung und Vorberatung des Gemeinderates abzustimmen und den Feststellungsbeschluss zu fassen.

3. 3. Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Jungmoränenlandschaft zwischen Amtzell und Vogt“
Das Landratsamt Ravensburg hat die Unterlagen zur 3. Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Jungmoränenlandschaft zwischen Amtzell und Vogt“ in die Anhörung der Träger öffentlicher Belange gegeben. Mit der 3. Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung werden einige angesammelte und ganz aktuell erforderliche Bereinigungen der Gebietsabgrenzung aufgearbeitet. In Waldburg-Hannober wird die Fläche nördlich und östlich des Gewerbegebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgetrennt, die Fläche Bildspitz wird wieder in das Landschaftsschutzgebiet aufgenommen. In Amtzell wird die Fläche, die für die Ansiedlung der Firma Dachser aus dem Landschaftsschutzgebiet genommen wurde, wieder in das Landschaftsschutzgebiet integriert. Damit wird der Amtzeller Teil der Flächenkompensation zur Beteiligung am Interkommunalen Gewerbegebiet Waltershofen erfüllt. Die Herausnahme der Fläche in Karsee, die aus dem Landschaftsschutzgebiet abgetrennt wird, war im Änderungsverfahren zur 2. Änderung des Landschaftsschutzgebiets bereits vorgesehen und wird jetzt umgesetzt. Die Abgrenzung, der Schutzzweck und die Schutzbestimmung ergeben sich im Einzelnen aus dem vorgelegten Verordnungsentwurf. Der Verordnungsentwurf zur 3. Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Jungmoränenlandschaft zwischen Amtzell und Vogt“ wurde zustimmend zur Kenntnis genommen und es wurden keine weiteren Änderungen vorgeschlagen.

4. Bebauungsplan Schlierer Straße
Zu diesem Tagesordnungspunkt waren vom Planungsbüro Sieber aus Lindau Hubert Sieber und Christian Remmler anwesend, die im Folgenden nochmals den aktuelle Sachstandsbericht darstellten: Nachdem in der Gemeinderatssitzung vom 06.11.2014 die Ausgangslage mit dem entsprechenden Planungserfordernis sowie erste vorläufige Planungskonzepte vorgestellt wurden, beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung, die Ergebnisse aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung in den entscheidenden Punkten erneut mit den Fachbehörden auseinanderzusetzen. Er beauftragte die Verwaltung ferner, eine umfassende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Hierbei sollte über den gesetzlich erforderlichen Rahmen hinaus ein Erörterungstermin und eine Befragung mittels Fragebogen sowie auf Wunsch Einzeltermine mit den Bürgern durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Gemeinderatsgremium dargestellt. Insgesamt wurde von 13 Eigentümern ein Fragebogen abgegeben. 11 Eigentümer haben keinen entsprechenden Fragebogen abgegeben. Im Hinblick auf geplante Erweiterungsmaßnahmen haben zwei Eigentümer konkrete Erweiterungsabsichten geäußert. 6 Eigentümer haben sich dahingehend geäußert, dass sie sich Erweiterungsmaßnahmen sich vorstellen können, aber derzeit keine konkrete Absicht haben. 2 Eigentümer haben sich dahingehend geäußert, dass keine Erweiterungsmaßnahmen beabsichtigt sind und von 3 Eigentümern wurden hierzu keine Angaben getätigt. Nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen ergibt sich aus Sicht des Büro Sieber folgendes Bild: Die vorliegenden Stellungnahmen lassen sich zu keiner einheitlichen Zielaussage der Eigentümer zusammenfassen. Nach wie vor steht dem Wunsch nach einer dichten Bebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. 552/13 durch den Eigentümer der überwiegende Wunsch einer Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung durch die Anlieger gegenüber. Es gibt einzelne Wünsche zur Nachverdichtung, z.B. in Form von zusätzlichen Wohngebäuden oder durch den Dachausbau mit Dachgaupen. Von Seiten der Gemeinde Waldburg besteht ein Interesse an einer wirtschaftlichen Folgenutzung im Bereich des jetzigen Kindergartens „Zauberburg“. Von Seiten einer Interessensgemeinschaft von Anliegern wurde neben einigen Einzelstellungnahmen auch eine gebündelte Stellungnahme abgegeben. Diese wurde insbesondere durch einen alternativen Planungsvorschlag zum Ausdruck gebracht. Maßgeblicher Inhalt dieser Planung ist die Vermeidung einer im Rahmen des bisherigen Baurechtes zulässigen Dichte an Bebauung. Speziell im Bereich des Kindergartens wird eine sehr lockere Bebauung vorgeschlagen. In die Abwägung kann dieser Vorschlag insofern eingestellt werden, dass er die o.g. Zielsetzung einer Beschränkung der Dichte unterstreicht. Widersprüche des Planungsvorschlages, die sich aus dessen Nichtberücksichtigung anderer, zum Teil elementarer Belange ergeben (Gebiets-Charakter, Immissionsschutz, Erschließung, Verfügbarkeit des angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstückes, Topografie, Verschattung durch zu erhaltende Bäume), können unberücksichtigt bleiben, da der Planungsvorschlag offensichtlich keinen Anspruch auf Verwirklichbarkeit erhebt, so das Büro Sieber weiter. Für die Belange des Immissionsschutzes wurden die vom Gutachter des beauftragten Planungsbüros ermittelten Konfliktlösungen zum Verkehrslärm bestätigt. Dies führt weiterhin dazu, dass für den Fall einer Überplanung mit einem qualifizierten Bebauungsplan gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nur durch die Festsetzung eines Mischgebietes in einem Streifen von mindestens 50 m bis ca. 100 m Breite ab der Hauptstraße und ab der Bodnegger Straße ermöglicht werden. In diesem Mischgebiet muss ein Mischungsverhältnis zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung von 60/40 % erreicht werden. Bauanträge bezüglich Wohnen, die die bereits vorhandene Wohnnutzung über eine Quote von 60 % steigern würden, wären demnach nicht genehmigungsfähig. Einen für das Mischgebiet geeigneten gewerblichen Anteil zu erreichen, stellt für die oben genannten Bereiche eine Herausforderung dar, u.a. wegen der schwierigen inneren Erschließungssituation. Immissionsschutzrechtlich sind neben der Umsetzung eines Mischgebietes noch innergebäudliche Auflagen zu berücksichtigen. So wäre selbst bei einer städtebaulich nicht gewünschten Alternative eine Schallschutzwand in einem Teilbereich erforderlich, so das Büro Sieber weiter. Bezüglich der inneren Erschließung wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vermehrt der Wunsch geäußert, die Schaffung einer Durchgangsstraße zu vermeiden. Es wurde angeregt, die Sackgassenlösung von Süden her beizubehalten und eine weitere Stichstraße von der Hauptstraße aus zu errichten. Bisher scheiterten Planungsüberlegungen an der Auflage des Regierungspräsidiums Tübingen, dass hier lediglich eine Ausfahrtsmöglichkeit geschaffen werden könnte. Bei einem erneuten Ortstermin mit den zuständigen Behörden (Regierungspräsidium Tübingen, Landratsamt Ravensburg und Polizei) am 20.03.2015 wurde von diesen in Aussicht gestellt, im Bereich westlich des Kindergartens unter ganz bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch eine Zufahrt bauen zu können. Eine fachplanerische Studie hierzu wurde bereits durch das Ingenieurbüro Zimmermann und Meixner aus Amtzell erarbeitet. Die Kosten für die Baumaßnahmen liegen geschätzt zwischen 200.000,00 € und 250.000,00 €. Ob diese Studie auch durch die zuständigen Fachbehörden akzeptiert wird, muss derzeit noch abgewartet werden. Darüber hinaus sind die Kosten möglicherweise auf die Anlieger im Gebiet als Erschließungskosten umzulegen. Nach Aussage des Landratsamtes Ravensburg befindet sich das gesamte Gebiet des Aufstellungsbeschlusses im unbeplanten Innenbereich und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Gemeindeverwaltungsverband Gullen als zuständige Baurechtsbehörde hat hierzu noch keine endgültige Stellungnahme abgeben. Verbindlichkeit könnte im Rahmen einer Bauvoranfrage erreicht werden. Gleichzeitig könnte durch eine solche Bauvoranfrage geklärt werden, ob für eine solche Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB die Erschließung durch die bereits vorhandene Grundstückszufahrt an der Hauptstraße gesichert wäre. Bei der Planungsentscheidung des Gemeinderates, so Herr Sieber weiter, ist immer auch die Frage abzuwägen, inwiefern für den jeweiligen Bereich eine Planungserfordernis besteht. Um ausreichend Spielraum zur Ermittlung der Rahmenbedingen und Belange von Fachbehörden und Bürgern zu erhalten, hat sich der Gemeinderat durch den Beschluss einer Veränderungssperre abgesichert. Nachdem nun ein hinreichender Überblick über die Sachlage besteht, kann der Gemeinderat das Planungserfordernis im Rahmen eines ergebnisoffenen Abwägungsprozesses erneut prüfen und dabei entscheiden, mit welcher Vorgehensweise er die Vorschriften des § 1 Abs. 3 BauGB umsetzen wird. Grundsätzlich ist bei dieser Planungsentscheidung das gesamte Spektrum an Vorgehensweisen und Planungsinstrumenten in Betracht zu ziehen. Dieses Spektrum erstreckt sich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes mit umfangreichen Festsetzungen aus dem Katalog des § 9 BauGB bis hin zum Verzicht auf eine Planung. Um dem Gemeinderat die Sinnhaftigkeit und die jeweiligen Auswirkungen dieser unterschiedlichen Vorgehensweisen zu verdeutlichen und damit die Planungsentscheidung zu unterstützen, wurden durch Herr Sieber im Folgenden vier in Frage kommende Vorgehensweisen erläutert:
Als erste Vorgehensweise wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes dargesellt, wie dies bisher auch beabsichtigt war. Ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB fordert die konkrete Festsetzung von bestimmten städtebaulichen Größen. Wenn dies erfolgt ist, regelt ein solcher Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann bei bestimmten Vorhaben das so genannte Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO Anwendung finden. Allerdings müssen bei der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes sämtliche inhaltlichen Belange berücksichtigt und korrekt gegeneinander abgewogen werden. Das bedeutet konkret für den zu betrachtenden Bereich, dass alle Konfliktlagen im Voraus und abschließend gelöst werden müssen. Für jedes Baugrundstück muss beispielsweise festgesetzt werden, ob es sich in einem Mischgebiet (MI) oder in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) befinden soll, und wie der Charakter dieses Gebietes u.U. noch feingesteuert werden könnte. Angesichts der o.g. eher kontrovers gelagerten Interessen der Eigentümer einschließlich der Gemeinde Waldburg als Eigentümerin des Kindergartengeländes würde dies in der Abwägung zu Planungsentscheidungen führen, die zwar konkret, aber unflexibel wären. Kritisch, so Herr Sieber, könnte insbesondere werden, für die bereits zum jetzigen Zeitpunkt sehr unterschiedlich dicht bebauten Grundstücke ein städtebaulich hergeleitetes, begründbares und damit vereinheitlichendes Maß der Dichte zu finden. Konkret hieße dies, dass die bereits vorhandenen relativ dicht bebauten Grundstücke im Rahmen einer Gleichbehandlung dazu führen würden, dass noch locker bebaute Grundstücke ein starkes Nachverdichtungspotenzial erhalten müssten. Zwar könnte die Geschoßigkeit der Gebäude unter Umständen auf ein vertretbares Maß von voraussichtlich max. 2 Vollgeschoßen mit ausbaubarem Dachgeschoß als Nicht-Vollgeschoß begrenzt werden, die Festsetzung einer abwägungsfehlerfreien Grundflächenzahl würde aber bereits dazu führen, dass die von vielen Eigentümern gewünschte Eindämmung der Baudichte an dieser Stelle nicht erreicht würde. Außerdem wies Herr Sieber darauf hin, dass die Kosten für die Ausarbeitung der Planung in dem veranschlagten Rahmen entsprechend einer intensiven Auseinandersetzung mit allen hoch wären. Auch im Rahmen einer weiteren Beteiligung müsste mit nicht unerheblichen Kosten für die fehlerfreie Aufarbeitung der gesamten Entscheidungsunterlagen zu rechnen sein. Im Fall einer Verkehrsanbindung im Nordosten an die Hauptstraße kämen des Weiteren noch die bisher geschätzten Kosten von ca. 200.000,00 € bis 250.000,00 € für die Planung und für die Ausführung hinzu. Als zweite mögliche Vorgehensweise wurde von Herrn Sieber die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes dargestellt. Bebauungspläne, die die o.g. Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllen, kommen oft bei der Überplanung von bereits bebauten Zonen im Innenbereich zum Einsatz. Durch die rechtlichen Vorgaben des § 30 Abs. 3 BauGB besteht die Möglichkeit, einzelne Festsetzungen zu treffen, die dann in einer Überlagerung mit den Vorschriften des unbeplanten Innenbereichs zum Tragen kommen. Dort, wo keine Festsetzung getroffen wird, gilt somit § 34 BauGB; das heißt bezüglich dieser Belange muss sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und darüber hinaus darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss die Erschließung gesichert sein. Sofern die oben genannten Voraussetzungen mit dem Gemeindeverwaltungsverband Gullen geklärt wären, könnte diese Vorgehensweise in Frage kommen. Für das oben dargelegte, durchaus inhomogene Planungserfordernis erscheint die Möglichkeit, flexibel auf die Anforderungen zu reagieren, geeignet. Die Festsetzung folgender Rahmenbedingungen wäre städtebaulich sinnvoll: die Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude oder pro Grundstücksfläche, die Zahl der Vollgeschoße und die öffentlichen Verkehrsflächen. Als örtliche Bauvorschriften, die aus städtebaulicher Sicht getroffen werden sollten, sind zu nennen: die Anzahl der Stellplätze pro Wohnung und die Farbe der Dacheindeckung. Im Gegensatz zum qualifizierten Bebauungsplan müsste bei jedem Bauantrag geprüft werden, inwiefern dieser den sich ändernden Zulässigkeitsvoraussetzungen entspräche. Von Vorteil wäre die Möglichkeit, sich nicht auf eine Gebietsart und auf eine Form der immissionsschutzrechtlichen Konfliktlösung fixieren zu müssen. Auch könnte, wie oben aufgeführt, auf die schwierige Festsetzung einer Grundflächenzahl verzichtet werden. Eingehend auf die Kosten stellte Herr Sieber dar, dass diese bei der Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes in Teilen reduziert werden könnten. Bei Verzicht auf die Ausplanung einer Erschließungsanlage bzw. der Anbindung im Nordosten würden weitere Honorare und vor allem Kosten für die Herstellung der Verkehrsflächen entfallen. Als dritte mögliche Vorgehensweise wurde von Herrn Sieber die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes in Teilbereichen vorgeschlagen. Diese Vorgehensweise würde nicht nur die Festsetzungsdichte des Planungsinstrumentes reduzieren, sondern auch den räumlichen Umgriff für das tatsächliche Planungserfordernis anpassen, so Herr Sieber. Dabei wäre in erster Linie das Planungserfordernis für den nordöstlichen Teilbereich, also den Bereich des Kindergartens in Frage zu stellen. Da hier noch zusätzlich die Berücksichtigung des bestehenden Biotopes am westlichen Rand des Geltungsbereiches auch im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage des § 34 BauGB gegeben wäre, bestünde keine Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Sofern die oben genannten Voraussetzungen mit dem Gemeindeverwaltungsverband Gullen geklärt wären, könnte diese Vorgehensweise in Frage kommen. Für die dann noch zu überplanenden Bereiche kämen in erster Linie Grundstücke in Frage, die sich im südlichen und südwestlichen Teil des Umgriffes des Aufstellungsbeschlusses befinden. Hier könnte die Erschließung als Sackgasse mit einer entsprechenden Wendeplatte vorgegeben sein. Die Flächen für die Wendeplatte könnten aus dem bisherigen Kindergartengrundstück ausgeklammert werden. Durch diese räumliche Entflechtung wäre der gegebene Höhenversatz am einfachsten lösbar. Die genannte Vorgehensweise wäre, so Herr Sieber, im Vergleich kostengünstig, da der reduzierte Umgriff das Honorar für die Planungsarbeiten reduzieren würde. Eine aufwändige Untersuchung für die Erschließungsanlage würde ebenfalls entfallen. Als vierte mögliche Vorgehensweise stellte Herr Sieber die Variante dar, keinen Bebauungsplan aufzustellen. Für den nordöstlichen Teilbereich gilt das unter der möglichen Vorgehensweise 3 ausgeführte. Für die verbleibenden Zonen im Süden und Südwesten kann aus den genannten Gründen diskutiert werden, ob die Vorschriften des § 34 BauGB ausreichend sind, um städtebauliche Fehlentwicklungen auszuschließen. Sofern die oben genannten Voraussetzungen mit dem Gemeindeverwaltungsverband Gullen geklärt wären, könnte diese Vorgehensweise in Frage kommen. Da von Seiten des Eigentümers auf dem Grundstück Flst. Nr. 552/13 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung signalisiert wurde, dass eine Einigung auf ein Gebäude mit zurückspringendem 2. Obergeschoß vorstellbar wäre, könnte in diesem konkreten Fall die Veränderungssperre so lange aufrecht erhalten bleiben, bis ein Bauantrag mit genau diesem Inhalt zur Beschlussfassung vorläge. Durch eine Ausnahme auf die Veränderungssperre könnte das Bauvorhaben genehmigt werden. Der Eigentümer beabsichtigt eine sehr schnelle Umsetzung seines Vorhabens. Sollte dies konkret in Form eines Rohbaus vorliegen, so könnte die Veränderungssperre aufgehoben werden. Gleichzeitig wäre dies das Signal für den Gemeinderat, eine Überplanung nicht mehr weiterzuverfolgen, so Herr Sieber. Auswirkungen auf andere Grundstücke sind auf Grund des Informationsstandes durch die intensive Öffentlichkeitbeteiligung mittelfristig nicht erkennbar. Der Verzicht auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre die mit Abstand kostengünstigste Lösung, so Herr Sieber. Über das weitere Vorgehen soll im Gemeinderat weiter beraten werden, sobald die derzeit noch offenen Fragen mit den Fachbehörden geklärt sind.

Abschließend gab Bürgermeister Röger, bezugnehmend auf einen Zeitungsartikel in der Schwäbischen Zeitung (SZ) vom 16.04.2015 noch folgende Stellungnahme ab:

„Der Gemeinderat Waldburg wurde von der Verwaltung zu jeder Zeit über den Stand der Verhandlungen vor und während des Bebauungsplanverfahrens Schlierer Straße informiert und beteiligt. Die bisherige Entwicklung des Aufstellungsverfahrens erfolgte in engster Abstimmung mit dem Gemeinderat. Misereor hatte das Flst. 552/13 von Frau Jung vererbt bekommen. Misereor wollte das Grundstück verkaufen. Der Gemeinderat wurde darüber informiert und es wurde beraten, ob die Gemeinde sich um den Kauf des Grundstücks bemühen sollte. Der Gemeinderat war der Auffassung, dass es nicht die Aufgabe der Gemeinde sein könnte, alle freiwerdenden Grundstücke in der Gemeinde aufzukaufen, ohne einen konkreten Verwendungszweck dafür zu haben. Der Gemeinderat war weiter der Auffassung, dass dem freien Markt der Kauf und die Bebauung überlassen werden sollte. Die im heutigen SZ-Artikel erwähnte Kaufoption wurde demnach nicht übersehen oder zu spät bemerkt. Dieser Behauptung der „BI Besorgte Bürger um Waldburg“ wird widersprochen. Fam. Ullrich erwarb das Gesamtgrundstück von Misereor, teilte es auf und verkaufte den nördlichen Teil (Flst. 552/13) an die Jehle Bauträger GmbH. In diesem Zusammenhang wurde vom Notariat der Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses hinsichtlich der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24, 28 BauGB gestellt. Die Prüfung durch den laut Hauptsatzung zuständigen Bürgermeister ergab, dass der Gemeinde kein Vorkaufsrecht zustand. Dies wurde von dem per Gemeinderatsbeschluss zur Wahrung der Interessen der Gemeinde Waldburg und Ihres Bürgermeisters beauftragten Rechtsanwalt so auch bestätigt. Auch in diesem Fall wurde seitens des Bürgermeisters alles gesetzeskonform beurteilt und im Rahmen seiner Zuständigkeiten abgewickelt. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bzgl. „des Lesens und Prüfens von bodenpolitisch wie auch finanziell bedeutenden Schriftverkehren“ liegt nicht vor. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters war gegeben, der Gemeinderat wurde in seinen Rechten zu keiner Zeit übergangen. Den haltlosen Behauptungen der BI wird hiermit ausdrücklich widersprochen.“

5. Bauvoranfrage zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Bebaubarkeit des Flst. Nr. 552/1 gem. § 34 BauGB mit Wohn- und Geschäftshäusern sowie Wohnbebauung
Die Bauvoranfrage der Gemeinde Waldburg bezieht sich auf die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Bebauung des Grundstücks Flurstück Nr. 552/1 (Grundstück Kindergarten „Zauberburg“) gem. § 34 BauGB mit Wohn- und Geschäftshäusern bzw. Wohnbebauung. Der Bauvoranfrage wurde das Einvernehmen erteilt.

6. Beratung und Beschlussfassung über die neue Hallenbenuztungsordnung und die Hallengebührenordnung
Mit der Entscheidung über den Neubau der Sporthalle wurde beschlossen, dass für den künftigen Betrieb der Sporthalle, der Turn- und Festhalle sowie des Bürgersaals ein Betrieb gewerblicher Art gegründet wird. Somit werden für die Nutzung der neuen Sporthalle, der Turn- und Festhalle sowie des Bürgersaals zukünftig nicht nur Gebühren für die Durchführung von Veranstaltungen erhoben, sondern auch für die sportliche Nutzung und Probenbetriebe durch die Vereine und Organisationen der Gemeinde Waldburg. Vor diesem Hintergrund war eine Überarbeitung und Ergänzung der bisherigen Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals und der Turn- und Festhalle (Hallengebührenordnung) erforderlich. Weiter war auch die Satzung über die Benutzung des Bürgersaals und der Turn- und Festhalle Waldburg (Hallenbenutzungsordnung) entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen. Zudem wurde die Hallenbenutzungsordnung teilweise neu strukturiert. Den vorliegenden Satzungsentwürfen der Hallenbenutzungsordnung und Hallengebührenordnung, Stand 16.04.2015 wurde im Gemeinderat zustimmt. Die Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallenbenutzungsordnung) sowie die Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallengebührenordnung) wurden als Satzung beschlossen. Die Änderung tritt zum 01.09.2015 in Kraft.

7. Beratung und Beschlussfassung über die Entwidmung der Wegefläche, Flst Nr. 700/1
In der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2015 wurde beschlossen, bezüglich des Wegegrundstücks Flst. Nr. 700/1 in Außeredensbach ein Entwidmungsverfahren durchzuführen. Im Amtsblatt der Gemeinde Waldburg wurde die geplante Einziehung des Weges entsprechend angekündigt und die Bürger aufgefordert, binnen eines Monats ggf. begründete Anregungen vorzutragen. Mittlerweile war die Monatsfrist zur Einreichung von Anregungen abgelaufen. Anregungen gegen die Einziehung des Weges wurden dabei keine vorgetragen. Da keine entsprechenden Anregungen gegen die beabsichtigte Einziehung der öffentlichen Wegefläche eingereicht wurden, wurde beschlossen, die öffentliche Wegfläche Flurstück Nr. 700/1 einzuziehen und die öffentliche Nutzung des Weges zu entwidmen.

8. Asylbewerberunterkunft – Ausbau des 2. OG und Vergabe der Arbeiten
Im Gemeinderatsgremium wurden nochmals die vorgesehenen Umbaumaßnamen im 2. Obergeschoss des Gebäudes Hannober 21 zur Asylbewerberunterbringung vorgestellt. Die Arbeiten umfassen im Wesentlichen die Verlegung der bisherigen Küche in den Flurbereich, die Verlegung des Durchgangs zur Bühne in das Zimmer 2, die Einrichtung eines zweiten Badezimmers in der bisherigen Küche sowie entsprechende Installationsarbeiten im Bereich Sanitär, Elektroinstallation, Lüftungstechnik und Brandschutz. Im Weiteren wurden die einzelnen Gewerke und die jeweiligen Ausschreibungsergebnisse dargestellt und im Gemeinderat an die jeweils günstigsten Bieter vergeben: Die Trockenbau, Gipser- und Malerarbeiten wurden an die Firma Helmut Baum GmbH aus Blitzenreute, zum Angebotspreis von 7.313,64 € brutto vergeben. Die Firma Hämmerle aus Waldburg wurde zum Angebotspreis vom 1.354,22 € brutto mit den Schreinerarbeiten beauftragt. Die Glaserarbeiten wurden an die Firma Fensterbau Buemann GmbH aus Vogt zum Angebotspreis von 2.617,76 € brutto vergeben. Der Auftrag für die Sanitärarbeiten wurde an die Firma Ronge aus Vogt zum Angebotspreis von 17.385,90 € brutto vergeben. Die Fliesenarbeiten wurden an die Firma Stärk aus Waldburg zum Angebotspreis von 5.418,45 € brutto vergeben. Die Estricharbeiten wurden an die Firma ALMA Estrichfachgeschäft aus Berg zum Angebotspreis von 1.612,45 € brutto vergeben. Die Firma Elektro Schulzki aus Bodnegg wurde zum Angebotspreis von 13.745,69 € brutto mit den Elektroarbeiten beauftragt. Die Firma Kleinigkeit aus Ravensburg wurde zum Angebotspreis von 1.006,32 € brutto mit den Baureinigungsarbeiten beauftragt. Der Auftrag für die Einbauküche wurde an die Firma Reddy Küchen aus Weingarten zum Angebotspreis von 3.358,35 € brutto vergeben. Abschließend wurde noch dargestellt, dass sich die Bruttokosten gegenüber der Kostenschätzung auf Basis der Vorentwurfsplanung vom 07.11.2014 durch erweiterte Maßnahmen und auf Basis der Arbeitsplanung sowie des Ausschreibungsergebnisses von 33.936 € auf 53.813,78 € erhöht haben.

9. Neubestellung der Gutachter für den Gutachterausschuss
Nachdem die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Gutachterausschusses beim Gemeindeverwaltungsverband Gullen am 27.09.2015 endet, wurde die Gemeinde Waldburg vom Gemeindeverwaltungsverband Gullen gebeten, wiederum geeignete Personen zur Bestellung als ehrenamtliche Gutachter vorzuschlagen. Der Gemeinderat beschloss, Albert Hämmerle, Werner Riedesser, Anton Seeger, Harald Krauch und Klaus Schäch für die Neubestellung der Gutachter für den Gutachterausschuss beim Gemeindeverwaltungsverband Gullen vom 28.09.2015 bis 27.09.2019 vorzuschlagen.

10. Annahme von Spenden
Die Gemeinde Waldburg hat zweckgebundene Geldspenden in Höhe von insgesamt 350,00 € für den Kindergarten „Vogelnest“ sowie 100,00 € für den Kindergarten „Zauberburg“ erhalten. Der Annahme der jeweiligen Spenden wurde zugestimmt. Bürgermeister Röger bedankte sich für die Spenden.